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Wachstumschancengesetz

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz in 2./3. Lesung verabschiedet. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Als zentrales Projekt wird die Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft benannt. Durch diese Prämie, die für Energieeffizienzmaßnahmen gilt, sollen die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessert werden. Das stärke die Produktivität und schütze das Klima, heißt es. Konkret will die Bundesregierung eigenen Angaben zufolge 15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen als direkte finanzielle Unterstützung bezuschussen.

Durch das Gesetz soll außerdem ein zusätzlicher steuerlicher Impuls für mehr Forschung gesetzt werden, da Deutschland nur mit zukunftsweisenden Verfahren und innovativen Produkten seinen Wohlstand sichern könne. Neben Personalkosten sollen künftig auch Sachkosten gefördert werden. Außerdem soll die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht werden, wodurch auch die Förderbeträge stiegen. Für kleine und mittlere Unternehmen wird sich darüber hinaus der Fördersatz von 25 auf 35 Prozent erhöhen.

Insgesamt will die Regierung das Steuersystem durch Änderungen an zentralen Stellen einfacher und moderner machen. Dazu wurde unter anderem die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.10.2023 angeschafft werden, geplant – ebenso wie eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von sechs Prozent ab dem 1.10.2023.

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Das Jahressteuergesetz 2022 im Überblick

Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) mit wichtigen Ergänzungen und Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Im Gesetzgebungsverfahren wurden viele Vorschläge des Bundesrats umgesetzt. Darüber hinaus sind noch weitere Änderungen neu ins JStG 2022 aufgenommen worden. Der Bundesrat hat diesem am 16.12.2022 zugestimmt, sodass das Gesetz noch rechtzeitig in 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Folgende Änderungsvorschläge des Bundesrats zum JStG 2022 wurden in die finale Fassung aufgenommen:

  • Änderungen bei der GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 2a und 2b sowie § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG
  • Erhöhung des AfA-Satzes für Gebäude mit Wohnzwecken auf 3%. Die erstmalige Anwendung wurde vorverlagert und gilt nun für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude.
  • Keine Abschaffung der Gebäude-AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  • Einführung der Bagatellregelung bzgl. der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten. Dies soll bereits für Wirtschaftsjahre ab 2022 gelten.
  • Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale auf einen Höchstbetrag von nun 1.260 Euro und entsprechende Anpassungen beim häuslichen Arbeitszimmer.
  • ESt-Freiheit bei PV-Anlagen in § 3 Nr. 72 EStG. Diese gilt bereits für Einnahmen des Jahres 2022.
  • Einlagenrückgewähr bei Drittstaats-KapG (§ 27 Abs. 8 KStG).
  • Änderungen im AStG zur Wegzugsbesteuerung in § 6 Abs. 2 AStG und Klarstellungen in § 21 AStG.
  • Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften.
  • Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen bei Mitunternehmerschaften.

Neu bzw. geändert durch den Bundestags-Finanzausschuss aufgenommen wurden unter anderem folgende Punkte:

  • Änderungen bei Organschaften hinsichtlich der neuen Einlage- und Einlagerückgewährlösung bei Mehr- und Minderabführungen und der Übergangsregelung bei der Auflösung der Ausgleichsposten.
  • Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis 2024 (§ 27 Abs. 22a UstG)
  • Verlängerung der Sonder-AfA nach § 7b EStG für Wohngebäude.
  • Registerfallbesteuerung in § 49 EStG.
  • GewSt-Befreiung für Betreiber kleiner Solaranlagen (Hintergrund: Ausschluss der Kammerzugehörigkeit)
  • Verhinderung des Statusverlustes als Spezial-Investmentfonds bei gewerblichen Einkünften aus der Erzeugung von erneuerbaren Energien
  • Einführung der Regelung zur Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse im Dezember nach dem EWSG in den § 122 bis 126 EStG.
  • Steuerpflicht der Energiepreispauschale (300 Euro) für Rentner.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 1.200 Euro auf 1.230 Euro.
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG)